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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Anmietung eines Reisemobils/Kastenwagen/Wohnwagen (nachfolgend „Wohnmobil“ genannt) werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und der Kundin/dem Kunden / allen anderen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.


1. Vertragsgegenstand

a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.


b. Gegenstand des Vertrags ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a - l BGB finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.


c. Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.


2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein und Meldebescheinigung

Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren in Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Sofern der Mieter keinen deutschen Pass besitzt, hat er vor Vermietung eine Meldebescheinigung der aktuellen, deutschen Wohnanschrift vorzulegen.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4 Anwendung.


3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Kilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fahrgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 10 sowie Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.


b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.


c. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5% über den Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.


d. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Kalendertagen ab Datum der Reservierungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises jedoch mindestens 200.- EUR auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4 Anwendung.


e. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 30 Kalendertage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristiger Vermietung muss der gesamte Reisepreis nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung (siehe Punkt d.) geleistet werden. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 4 Anwendung.


4. Mindestmietdauer, Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz

Mindestmietdauer


  • Mindestmietzeit 5 Tage, Hauptsaison 7 Tage
  • Kürzere Mietdauern, Wochenendpauschalen oder Langzeitmieten auf Anfrage
  • Ab einer Mietdauer von 10 Nächten ist die Anzahl der km unbegrenzt, sonst 280 km pro Miettag frei (z.B. 8 Tage = 2.240 km)
  • Mehrkilometer werden mit 0,39 EUR berechnet


Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziffer 7 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrags. Die Regelung des §545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

Wir die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach folgender Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

Rücktritt/unberechtigte Kündigung:

Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200.- EUR.

Im übrigen kann er wie folgt stornieren:


  • Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
  • Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
  • Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
  • weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90 % des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter


Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftliche Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reisrücktrittskosten-Versicherung empfohlen. Wir empfehlen den Abschluss einer Kautionsversicherung.


5. Kaution

a. Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme in bar geleistet werden. Das Einverständnis des Vermieters vorausgesetzt, kann auch eine Zahlung mittels EC-/Kreditkarte oder Vorabüberweisung erfolgen.


b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung und Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kosten zurückzubehalten.


6. Fahrzeugübernahme und -rückgabe

Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt, vollgetankt und in vertragsgemäßem Zustand übergeben.

Der Fahrzeugzustand wird bei Übergabe und Rücknahme durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert, das sowohl vom Mieter als auch Vermieter zu unterzeichnen ist.

Die Übernahme und Rückgabe erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters. Es gilt die im Mietvertrag angegebene Uhrzeit.

An Wochenenden und Feiertagen ist Übernahme und Rückgabe grundsätzlich nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Es fallen folgende zusätzliche Kosten an:


  • Samstag: 25.- EUR
  • Sonn- und Feiertage: 55.- EUR.


Die Fahrzeuge werden vollgetankt (Kraftstoff und je nach Fahrzeug AdBlue) übergeben und müssen vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls fallen Kosten für das vollständige Befüllen des Kraftstofftanks und (je nach Fahrzeug) des AdBlue Tanks gemäß Mietvertrag an.


a. Vor der Fahrzeugübernahme erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.


b. Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.


c. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Die Außenreinigung ist im Mietpreis enthalten. Bei starker Verschmutzung behalten wir uns die Berechnung der Reinigung nach Aufwand gemäß unserer aktuellen Preisliste vor. Das Fahrzeug muss bei Rückgabe innen vollständig gereinigt sein.

Dies beinhaltet:


  • Kühlschrank, Spüle, sowie Schränke/Regale feucht gewischt
  • Polster gesaugt (evtl. Flecken sind zu entfernen)
  • Toilette entleert und geputzt, Waschbecken und Spiegelschrank feucht gewischt
  • Dusche feucht gewischt
  • Böden gesaugt und feucht gewischt
  • Armaturenbrett und Ablagefächer gesaugt und feucht gewischt


Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug untersagt. Bei Nichteinhaltung wird eine Ozonbehandlung nach Aufwand durchgeführt. Die Kosten hierfür betragen mindestens 195.- EUR.

Wird ein Fahrzeug entgegen der Vereinbarung ungereinigt zurück gegeben, fallen folgende Kosten an:


  • Innenreinigung: 139.- EUR
  • Toilettenreinigung: 180.- EUR


Die Matratzen der Betten sind vom Mieter vor Verunreinigung zu schützen. Sollten die Matratzen verschmutzt sein, wird der Originalbezug durch uns erneuert.

Die Kosten trägt der Mieter:


  • Einzelbett:   99.- EUR
  • Doppelbett/Hubbett: 129.- EUR


d. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.


e. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabepflichten nicht zu vertreten.


7. Ersatzfahrzeug

a. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mehrkosten. Eine Kündigung des Mieters nach §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeugs schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr-/ oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.


b. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.


8. Obliegenheiten des Mieters

a. Das Fahrzeug darf - ausgenommen in Notfällen - nur vom Mieter selbst bzw. dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrerinnen und Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises/Reisepasses zu hinterlegen.


b. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeugs an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser zum Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.


c. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstands sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeugs eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.


d. Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:


  •  zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Festivals
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven, oder sonst gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung oder Leihe
  • zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen
  • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
  • für Fahrschulübungen oder Geländefahrten
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände


e. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Ländern sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.


f. Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150.- EUR ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen entsprechende Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.


g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.


h. Das Rauchen im Fahrzeug ist ausdrücklich nicht gestattet.


i. Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter.


j. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse einer bzw. eines berechtigten oder unberechtigten Fahrerin/Fahrers des Fahrzeugs mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadensfällen der Fahrerin oder des Fahrers.


k. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.


l. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.


9. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seine Pflicht zu Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung des erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch- StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadensersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.


10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeugs zurückgelassen/vergessen werden.


11. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen.


a. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.


b. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 6 (Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe), 8 b - j (Obliegenheiten des Mieters) und 9 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzung der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.


c. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


d. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


e. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr laut Zusatzinformation zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.


f. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.


12. Verjährung

a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.


b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


c. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs an die vereinbarte Mietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.


13. Allgemeine Bestimmungen

a. Sofern die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner des Mietvertrags sich nicht ausdrücklich als Vertreter/in des Mieters bezeichnet, haftet sie/er neben der Person, Firma oder Organisation, für die sie/er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.


b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern / Franchisegeber und anderen beauftragten Dritten (z.B. Inkassounternehmen) erfolgen.


c. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.


d. Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.


e. Der Vermieter hat einen Teil seiner Fahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.


14. Schlussbestimmungen

a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Mietstation.


b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.


c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten Bestimmungen des Mietvertrags, ergänzend und hilfsweise gelten gesetzliche Bestimmungen.


d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt.


e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Hier nochmals zum Download



 
 
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